Nr. 211. 8. Jahrgang. m lnrrge r Echo Mittwoch, Seu 11. September 181)5 * OM Anzeigen werden die srchsgcspalteue Pelitzeile oder deren 8Uum mit 80 4, für den Arbeitömarkt, ÄermiethungS- und Familienanzeigen mit 80 4 drrrchnet. Auzeigcn-Auuahme in der Expedition (bis 6 Uhr AbdS.), sowie in fäinmtl. «nnoncen-Bmeaux. Redaktion und Expedition: iSrotze Theaterstrah« 44 in Hambarg. Da« »Hamburger Wdjo" «richenU täglich, außer Montag«. Der AbounententSpreiö (intt. »Dir Neue SV elf) beträgt: durch die Post bezogen (91t. de« Poft, latalog« 2956) ohne Bringcgcld vierteljährlich A 4^0; durch die IlvlportSre wöchcntl. 36 4 frei in’« Hau». Berantwortlicher Redaktor: R. Stenzel in Hamburg. Hierzu eine Beilage. Keser» des LehrlillMeseilS im HMlverk. thul's noch etwas billiger ; und Freis. Ztg." Recht, wenn die Ordnung des LchrlingSivesens 1 e 8 u 11 g er begnügt sich mit der dem Nachweis einer ordent- die Mittel nicht haben. Aber da wäre doch wohl vorgesehene Gesellen. Durchaus nicht, denn sie Herrn u. Berlepsch selbst, Gesellenprüfung lichen Lehrzeit. Des Weiteren hat sie hcrvorhebt, daß die ober überlegen sind, ober sich selbstständig zu machen, die in den Gtundzügen p r st s ii ng ganz ant Platze ? kann, nach der Ansicht des G e s e l l c u p r ii f u 11 g“ sei eine. doch nm al« Beweis dafür gelten, daß der Prüfling eingehende Kenntniß der int sraglicheii Handwerke all - gemein gebräuchlichen Haudgrisfe besitzt, sie mit genügender Sicherheit ansubt und über das Wesen und den Werth der zu verarbeitenden Rohstoffe unterrichtet ist. Es kann Jemand diese Prüfung be - stauben haben und doch völlig ungeeignet sein, eine» Lehr- ling anszubilden. Umgekehrt ober kaun Jemand ohne „ordnungsgemäße Lehrzeit" eine weit größere Befähigung zur Unterweisung von Lehrlingen sich erworben haben. Ebenso bietet die „3)1 e i ft e r • U e b e r g a it g 3 j e i t“ bezw. der fünfjährige selbstständige Betrieb eines Hand- werk« k e i n e Garantie für die Befähigung zur Lehrlings- ausbildung. Herr v. Berlepsch meint zwar, iu der Zurütk- legung einer „ordnungsgemäßen Lehrzeit" und der A b • Die Vorschläge für Regelung des Lehr - ling s w e s e n S , welche in den neuen Berlepsch'schen Grundzügen znr Organisation des Handwerks enthalten sind, decken sich in allen wesentlichen Punkten mit denen Boni Jahre 1893. Was die Besuguiß, Lehrlinge zu halten ober anznlerne», betrifft, so soll dieselbe nur den - jenigen Personen znstehen, die das 24. Lebensjahr vollendet und cutweder a. in dem Handwerk, in dem die Ausbildung der Lehrlinge erfolgen soll, oder in einem gleichartigen Fabrikbelriebe eine ordnnngsgeinäße Lehrzeit zurückgelegt und im Anschlusse daran eine Gesellen - prüfung und Meister-Uebergangszeit be - standen haben,, ober b. da? Handwerk, in dein sie Lehr - linge anleiten wollen, fünf Jahre hindurch selbstständig betrieben haben. Die „Freis. Ztg." hat dieser Tage zn- treffend bemerkt, daß diese Bestimmungen eine Rückkehr zu derselben „Regelung des Lehrlingswesens" sind, welche die preußische Gewerbeordnung v 0 in 17. Januar 1846 vorgesehen hat. Auch damals sollte die Gewerbe- freiheit nur insofern beschränkt werden, als die Berechti - gung zum Halten von Lehrlingen von einer Prüfung abhängig gemacht wurde. Außerdem konnte die Berechti - gung auch ohne Prüfung solche» verliehen werden, die einige Zeit hindurch mit Auszeichnung das Gewerbe selbstständig betrieben hatten. Damals wurde iut Uebrigen die Berechtigung abhängig geniacht von der Ablegung der Meisterprüfung. Herr v. Berlepsch b i l d u n g angelegen sein lassen; desto bester verstand er sich stets auf die Lehrling« -Ausbeutung, keine Arbeiter-Kategorie ist einer so rücksichtslosen, oft gradezu brutalen Ausbeutung und Behandlniig preiS- gegebeu, wie die der Lehrlinge im Handwerk. Was war beim der Lehrling unter der Herrschaft deS „ehrsamen Zunftmeisters" ? Stahl, einer der tüchtigsten Forscher aus dem Gebiete der Geschichte des Handwerks, antwortet aus diese Frage: „Ein ©Harte deS Meisters, bet ihn zu Allem, was ihm dienlich däuchte, gebrauchen durste, zur gelb - arbeit wie zur Handarbeit, gleichgültig, ob bet Lehrling für seinen Zweck etwas dabei lernen würde oder nicht, benutzt von der Meisterin zu Küchen- und Hausarbeiten, wie in der Kinderstube, — mehr ein Dienstbote für Alle in des Meisters Hause als ein L e h r l i n g , be - sonders wenn et sich in der unglücklichen Sage befand, kein Lehrgeld zahlen zn können, so daß er die technische Fertigkeit und Kenntniß zum größten Theile erst nach vollendeter Lehrzeit sich aneigiieit konnte." Diese Schilderung trifft auch noch heute zu; solcher Mißbrauch des „LehrlingS" ist noch heute die Regel und die Ausnahmen von derselben sind verhältuißmäßig sehr selten. An dieser überlieferten „berechtigten Eigenthüm - lichkeit" des Handwerks rührt der Berlepsch'sche Entwurf nicht. Zwar sollen ihm nach die In- innigen berechtigt sein, V 0 tschtisten zu er- laffen über das B e r h a l t e n bet Lehrlinge, die Art und Weise ihrer „Ausbildung", die Form und den Inhalt des Lehrvertrages, sowie über die Verwendung der Lehrling« außerhalb des Gewerbes. Aber die Innungen werden sich wohl hüten, die Lehrlinge in Schutz zu nehmen gegen übermäßige Arbeitszeit, gegen Ausbentmig zu mechanischen Arbeiten und zu häus - lichen D i c n st l e i st u 11 g e n , die mit dem Lehrzweck gar nichts zu thun haben. Die Jnnuugsmänner sträuben sich mit größter Entschiedenheit dagegen, daß den Handwerkslehtlingen derselbe Schutz zu Theil wird, ben die Gewerbeordnung den jugendlichen Arbeitern zwischen 14 und 16 Jahren, die in Fabriken beschäftigt werden, gewährt. Diese dürfen bekanntlich nicht länger als 10 Stunden täglich beschäftigt werden; ihre Arbeitsstunden dürfen nicht vor 54 Uhr Morgens beginnen und nicht über 84 Uhr Abends dauern; zwischen den Arbeitsstiiuben an jedem Arbeitstage sind ihnen regelmäßige Pausen zu gewähre»; es ist ver - boten, sie an Sonn- und Feiertagen zu beschästigen. Die Ansdehiinng dieser Beftimmniigeti aus die Stär - linge des Handwerks ist schon oft von uns wie von anderen Seiten gefordert worden. Ja, der Schutz dieser Lehrlinge ist fast noch nothwendiger als der Schutz der jugendlichen Fabrikarbeiter. Wie oft werden Jene mit Arbeiten überbürdet und unter Miß. Handlungen gezwungen, bis in die späte Nacht sich abzu- racken, wobei die „Frau Meisterin" gewöhnlich auch be - teiligt ist. Aber unsere Zünftler beanspruchen das Monopol uiibeschränkterAuSbeutung der Lehrlinge unter dem elenden Vorwande der „Lehrlings-Ausbildnng". Reichstag und Bundesrath haben im Jahre 1891 eine Novelle zur Reichsgewerbeordnnng genehmigt, welche die G e w e r b e i n s p e k t i 0 n , die bis dahin auf Fabriken und fabrikmäßige Großbetriebe beschränkt war, auch auf daS mit Triebkräften arbeitende Handwerk ansdehnte. Selbst gegen diesen Fort - schritt machen die Junungen rücksichtslos Front. Auf der am 22. Juli zu Dresden abgehalteueu Siebenten Jahresversammlung des Sächsischen Jnnungs- verbandeS wurde folgende Resolution angenommen: „Die Staatsregiernng zu ersuchen, die Herren Fabrik- inspektoren dahin zu inst ruhen : 1) daß alle Betriebe, deren Inhaber Iimnngsmeister sind, als Handwerks - betriebe gelten, und deren Lehrlinge ohne Ans- nähme den §§ 134 und 135 der Reichsgewerbeordnnng, insoweit sich diese Paragraphen auf die beschränkte Arbeitszeit beziehen, nicht nnterznordnen; 2) daß Lehrlinge in allen anderen handwerksmäßigen Betrieben, in denen die Jiiuungslehrlinge in einer bestimmten Lehr - zeit nach Vorschrift der Reichsgewerbeordnung zu Gesellen oder Gehülfen herangebildet werden, den Lehrlingeit bet Jnnungsmeifier gleichzuachten sind; 3) daß in Betriebe», in denen Hiindiverkslehrlinge ausgebildet, gleichzeitig aber auch jugendliche Arbeiter beschäftigt werden, wie in Brauereien n. f. ro., nur die letzteren den Arbeits- beftimmiiugeit nach den §§ 134 und 135 der Reichs- gewerbeordnnng (d h. den Beschränkungen der Arbeits - zeit!) nnterznordnen sind." Die Herren Jniiungsiiieister also wollen das Pri - vileg der unbeschränkten Ausbeutung jugendlicher ArbeitS - Aast behalten. Und sie sind unverfroren genug, dieses Verlangen als dem „Interesse des Lehrlings" ent - sprechend hinzustelleni Die Erfahrung lehrt, daß sich's für unsere Zünftler bei der Lehrliiigsfrage immer nur mit die Wahrung der Jutereffen deS „Lehrherrn" handelt. Mehr wie jemals zuvor ist heute im Lehr - ling» wesen das Erwerbsinteresse deS Lehrherrn bestimniend; die Lehre und das Lernen ist dabei Neben - sache. Alle schönen Phrasen über ine „sittlichen Pflichten" des Lehrherrn ändern daran nichts. Es ist danach auch völlig bedeutnugSlos, wenn es in den Grundzügen heißt: „Die Besngniß, Lehrlinge zu halten oder attzu- leiten, kann solchen Personen entzogen werden, die sich grober Pflichtverletzung gegen die ihnen an- vertranten Lehrlinge schuldig gemacht haben ober gegen welche Thatiachen vorliegen, welche sie in sittlicher Be - ziehung zum Halten ober zur Anleitung von Lehrlingen ungeeignet erscheinen lassen." WaS „grobe Pflichtverletzung" und „sittlicher Defekt" ist, darüber soll die I u n u 11 g befinden. Verklag' die Hex' beim Teufel 1 Auch über die Lehrzeit trifft der Entwurf Be- fiimmuiigeii. Dieselbe soll nicht unter drei und nicht über fünf Jahre dauern und innerhalb der an- nach der Gewerbeordnung von 1845 eine selbstständige Bedeutung niemals gewonnen hat. Sie bildete nur benilebergong zu der vier Jahre darauf nach- folgende» Einiührung deS obligatorischen Befähigungs - nachweises. Auf dem Papier hat dieser obligatorische Befähigungsnachweis für daS Handwerk in Preußen 19 Jahre, bis 1868, in Geltung gestanden. Thatsächlich aber war die ganze Handwerksgesetzgebung von 1849 längst obsolet geworden, ehe sie formell durch die Reichs- gefetzgebnng beseitigt wurde. Die thatsächlichen Berhält- niffe hatten sich stärker erwiesen als alle Zwaugsbestim- mungen und Strafandrohungen des Gesetzes. Dann suchte von 1881 an Fürst Bismarck die Hand. Werter seiner Wahlpolitik dienstbar zu machen, iud-m er theelöffelweise den Innungen wieder besondere Privi- legien zugestand Innungen, „bereu Thätigkeit auf bei« Gebiet des LehrlüigsweseuS sich bewährt Hal", sollte das Privilegium zugeftaiiden werden, daß ihre Mitglieder allein berechtigt sind, Lehrlinge zn halten. Auch diese« Privilegienwesen hat unter den Handwerkern selbst zu vielen Aergernissen und Streitigkeiten Veranlassung ge - geben, aber praktisch die Ausbildung der Lehrlinge nicht im Mindesten gefördert. Jetzt sollen wir nach Herrn von Berlepsch' Plänen zn einer Gesetzgebung zurückkehreu, die sich schon vor einem halben Jahrhundert als eine verfehlte er - wiese» hat. I» der That eine sehr starke Zumiithung 1 Die Grundzüge gehen, in Uebereinstimmnug mit der zünstlerifcheii Anmaßung, von der total falschen Ansicht ans, der »M e i ft e r" fei maßgebend für eine gute handwerkliche Ausbildung der Lehrlinge. So weit von einer solchen überhaupt die Rede sein kann, liegt sie bei der G e s el I en s ch a s t; diese ist es, welche die handwerkliche Geschicklichkeit inne hat, bewahrt und über - liefert. ES ist keineswegs selbstverständlich, daß, wie ja auch die bestehende Gewerbeordnung voraussetzt, der Lehrling von dem sogenannten „Lehrmeister", vom Eigenthümer des Betriebes, da- Handwerk wiicklich erlerne. In der Regel ist der Lehrling bei seinen Arbeite» auf die Ueberwachnng und Anleitung durch die Gesellen angewiesen. Sofern aber der in feinem Betrieb handwerklich mit thätige Meister für die Lehr- lingsanSbitdung wirklich in Betracht kommt, so kann er als Lehrmeister doch nur insoweit gelten, als in ihm der handwerksmäßig ein geübte Ge - selle sich offenbart. Der Titel „Meister" thut gor nichts zur Sache; es giebt viele Tausende von Gesellen, die dein Meister an Tüchtigkeit gleich ber Fall war. Weder die „orbniingSgemaße Lehrzeit" j gegebenen Grenzen durch di« Handweiktkammern nach noch die Ablegung der Gesellenprüfung hat jemals eine i A n hö ru n g der I n n u n g S a u S s ch ü f f e fest- Gewähr dafür geboten, daß der Lehrling wirklich gesetzt »'erden. I» ben Motive» zu feinem Entwurf was lernte. RieiualS hat der löbliche Zunft- oder vom Iah» 1893 erklärte Herr v. Berlepsch: „Eine JnunngSmeifierfioud sich wiickliche Lehrlings - A u S - dreijährige Lehrzeit war bisher die Regel „onsreicheude Gewähr für die gehörige AnSbildinig des Lehrlings" gesiinden. Diese Meinung lässt gründliche Seniitiiifj und gebührend« Berücksichtigung der Thatsachen völlig vermiffm. Weun fit zu - treffend wäre, so müßten die Lehrlinge in der „guten alten Zeit" wahre Muster „gehöriger Ausbildung" ge- irtfeii sein. Aber wir iviffen, daß da« Gegentheil nnd sie hat sich nach den gemachten Erfahrungen im Allgemeinen als zweckentsprechend erwiesen. Durch die Bestimmung, daß die Lehrzeit »icht länger al« fünf Jahre dauer» darf, soll der Gefahr bet Ausbeu - tung der Lehrlinge namentlich für die Fälle borgebeugt werden, daß für deren Ausbildunz ein Lehrgeld nicht bezahlt werden kann." Diese (Erwägung wird auch jetzt wieder geltend gemacht. Sie ist reckst naiv. Wenn die dreijährige Lehrzeit sich als zweckentsprechend erwiesen hat, weshalb baun das Maxim um einer sünfjäh. rigen zulaffen? Die Wirkiiugdavon dürste die sein, daß die Innungen versuchen würden, eine längere alS drei - jährige Lehrzeit zur Regel zu madjcK Schon die Annahme eines gesetzlichen Minimums von drei Jahren heißt den Karakter vieler Gewerbe verkennend Der Entwurf giebt ja selbst zu, daß bei der Art und Gestaltung einer Reihe von GewerbSzweigeii keine drei Jahre zur Lehrlings, ansbildung erforderlich sind und soll deshalb der Bundes- rath befugt fein, für solche Handwerke eine kürzere Lehr- zeit festznsetzeii. Wogegen sich die Meister des betreffenden Handwerks wohl nach Kräften wehren dürsten. Auch die Festsetzung des BerhSIiniffe- in der Zahl der Lehrlinge ist in Aussicht genommen. „Durch den Bundesrath könne für die einzelnen Handwerke Vorschriften über die zulässige Zahl der Lehrlinge im Verhältniß zu den in einem Betriebe beschäftigten Ge- sellen erlassen werden. So lange solche Vorschriften nicht erlaffen sind, sind die Handwerkskammern zu deren Erlaß mit Genehmigung der höheren Berwal- tungsbehörde befugt." Das nimmt sich auf dem Papier recht hübsch aus Aber die von den Meistern gebildeten Handwerks - kammern werden sich schön hüten, sich selbst der Lehr- lingsziichterei zn beschulvigen und Bestimmungen dagegen zu treffen. Sehen wir doch, wie grabe im Jiinungswesen bie Lehrliugszüchterei recht üppig blüht. Die Herren Jnnnngsmeister verstehen sich darauf, zu „beweisen", daß auf drei Gesellen recht gut sechs Lehrlinge zu gestalten sind. Könnte und wollte man die Beschränkung ber Lehr- liugszahl wirklich konsequent burchsichren, so würde man in ein Dilemma gerathen; es würde die Frage entstehen: wo bleiben bie übrigen jungen Leute, bie in solchen Berufszweigen alsdann keine Verwendung mehr finden können? Diese müssen bann sogen, „unqualifizirte Arbeiter" werden. Auf dein Boden der bestehenden Wirthschaftsordming läßt sich eine solche Regelung bet Lehrlingszahl nicht durchführen r ohne empfindliche Schädigung weiter Kreise des arbeitenden Volkes; es würde ein sörmUiheS Pr ..Heg aus hand - werkliche Ausbildung geschaffen werden, da< ant allerwenigsten vou der mit der wirthschaftlichen Ent - wicklung fort schreitenden Sozialdemokratie gut- geheißen werden könnte. Wir glauben überhaupt nicht, daß eine befriedigende Lösung der Lehrliugsfrage möglich ist, so lange die gegenwärtige WirthschaftSorbnung be - steht. Aber wenigstens sollte man sich hüten, biefe Frage noch mehr zn verwirren und bas Lehrlütgswese» noch s ch 1 i m m e r zu gestalten, wie es durch ben neuen Ent - wurf zur „Organisation bes Hanbwerks" geschieht, und zwar nicht um des Handwerks willen, souderu um den Zünftlern Entgegenkommen zu beweisen. Für den Handwerker, der es ernst und ge- wiffeuhast nimmt mit der Ausbildung bei ihm anver - trauten Lehrlings, ber dabei von Grundsätzen der Humanität und Gerechtigkeit sich leiten lässt, bedarf es gesetzlicher Bestimmungeii wie bie vorgeschlagenen nicht. Für baS Zunstprotzenthitm aber sind dieselben nur Vor - wand für den Mißbrauch jugendlicher Arbeilsktast. Nils ui! Ja, was nun I Die Presse der staatserhaltenden Parteien verwickelt sich in diese heikle Frage immer mehr. Der gestern mitgetheilte Erlaß des Koffers an ben Reichs - kanzler dürfte auch nichts zur Klärung beitragen. Der - selbe ist wie die ihm vorbeigegangene Stettiner Rede ein neuer Nachhall ber Berliner Rebe an die Garde-Osfiziere, in ber wir als „hochverrätherische Rotte" verurlheilt werden. Bon einigen Blättern wird besonderes Gewicht daraus gelegt, daß der „Schutz des Andenkens des ver - storbenen Kaisers Wckhelm 1." nun schon zum dritten Male in kurzer Aiisemaiidersolge Gegenstand einer kaiser - lichen Rede ist Die Berliner „Volks-Zeitnng" hebt eben - falls diesen Umstand hervor und meint: „9