Nr. 12s. 11. Jahrgang. Lamb urger Echo. Da» „Hamburarr Echo" erlernt täglich, au&tt Montag». Dtr AboilliemcntSprciS (infl „Die Neue Welt") betrögt: durch dir Post bezogen (Nr. de» Post- kaialog» 3334) ohne Dringegeld vierteljährlich M. 4,20; durch die Kolporlüre wiichentl. 36 frei in'» Hau» Einzelne Nummer 6 H SonnlagS-Nummer mit illustr. Sonntag» Beilage „Die Neue todt" 10 Verantwortlicher Redaklör: Gustav Wabcröky in Hamburg. Freitag, Seit 1. Juni 1900. Anzeigen teerten die fechSgefpallene Petilzeile oder deren Raum mit 30 4, für den Arbdtömarkt, Bek» MiethuugS- und Familiettanzeigen mit 20 4 berechnet. Auzeigen-Annahme in der Expedition (bis 6 Uhr AbdS ), sowie in fämmtl.Nnnoncen-vüreauS Redaktion und Expedition: Graste Thcatcrstraste 44 in Hamburg. Hieran eine Beilage. Ein Stück Strasjustizreform. »Der humanitäre Gedanke, solchen Personen — namentlich jugendlichen — die zum ersten Male wegen strafbarer Handlungen einer gerichtlichen Ver- urtheilnng unterfallen, durch Aufschub der Straf - vollstreckung eine Probezeit zu gewähren, nach deren Ablauf die Strafe erlassen oder das Urtheil als beseitigt angesehen wird, wenn der Verurlheilte sich während dieser Zeit gut geführt hat, hat zuerst (im Jahre 1869) iu der Gesetzgebung des Staates Massachusetts (Nord-Amerika) Anerkennung ge - funden unter der Bezeichnung des Systems der „be - dingten Verurtheilung". Zunächst wurde diese Nechtswohlthat Personen unter 17 Jahren und später auch Erwachsenen ohne Rücksicht auf ihr Alter zugebilligt. Eine Reihe europäischer Staaten — England, Belgien, Frankreich, Luxemburg, Portugal, Norwegen, mehrere Schweizer Kantone — sind im Laufe der Jahre diesem Beispiel gefolgt, während in Oesterreich, Ungarn und Italien entsprechende Gesetz- entwürfe noch ihrer Erledigung harren. Das System ist verschiedenartig aiiSgestaltet worden. In einigen Staaten ist die Aussetzung des Urtheilsspruches durch Gesetz vorgeschrieben, so daß die Ab- urtheilnng erst dann erfolgt, wenn der Schuldige innerhalb einer ihm gestellten Vewährnngsfrist — die verschieden bemessen, theils gesetzlich gleichmäßig festgelcgt, theils in bestimmten Grenzen, meist zwischen 2 und 5 Jahren, dem Ermessen der Gerichte an - heimgegeben ist — sich eine neue Verfehlung zu Schulden kommen laßt. Nach den Gesetzgebungen der meisten Staaten jedoch wird nicht der Urtheils - spruch, sondern nur die Vollstreckung desselben ausgesetzt. Aber auch hier kommen zwei grundsätz - lich verschiedene Systeme in Betracht. Das eine, das seit 1881 in Geltung befindliche belgische, sieht die bedingte Verurtheilung ihrem vollen Wort - sinne nach vor, das heißt: nicht nur die Aus - führung des Urtheils, sondern auch das Urtheil selbst ist in den Fällen der bedingten Verurtheilung nur ein bedingtes; es gilt als nicht erfolgt, iveiin in der Bewährungsfrist keine neue Verfehlung geschieht. Im Gegensatz hierzu steht das zuerst 1899 von Norwegen eingeführte System des bedingten Straferlasses, bei welchem das Urtheil selbst nicht beseitigt wird, so daß die Strafe auch dann als verbüßt erachtet wird, wenn von der Voll - streckung thatsächlich Abstand genommen worden ist. Die meisten neueren Gesetzgebungen bevorzugen das norwegische System. Auch darüber gehen die Ansichten noch aiis- einander und weichen die Gesetzgebungen von ein - ander ab, ob man die bedingte Venirtheilnng auf ein bestimmtes Strafmaß beschranken, oder sie je nach Lage des einzelnen Falle? ohne diese Schranke zulassen soll; ferner ob man sie nur auf jugendliche Personen oder auch auf Erwachsene anwenden, und endlich, ob auch schon Vorbestrafte berücksichtigt werden sollen. Im Allgemeinen geht die Tendenz dahin, daß es sich vorzugsweise um eine Ausnahmemaßregel für Jugendliche handeln soll, bei denen die Hoffnung besteht, daß sie dadurch vor Rückfälle bewahrt und damit dauernd gebessert werden, während sie anderer - seits in den Gefängnissen leicht von Mitgefangenen ganz verdorben werden können. Ob in diesem Zu - sammenhänge auch der bedingte Erlaß von Geld - strafen nach belgischem Muster enipfehlenswerth ist, wird von gewissen ©eitert stark bestritten, ob - wohl logischerweise nichts dagegen eingeivendet werden kann. Abgesehen von diesen Verschiedenheiten ist zu konstatireu, daß das Prinzip der bedingten Ver - urtheilung, der Grundgedanke, daß unter Um - ständen dem angenommenen Zweck der Strafe besser durch bedingten Verzicht als durch das Waltcu- lassen der „Strenge des Gesetzes" entsprochen wird, immer mehr übereinstimmende Anerkennung findet. Auch in Deutschland ist, mancherlei entgegen- wirkenden Einflüssen zum Trotz, dieser Gedanke im letzten Jahrzehnt zur Geltung gekommen, ohne freilich bis jetzt eine reichsgesetzliche Gestaltung gefunden zu haben. Wie auf anderen Gebieten, so geht es auch auf dem Gebiete der Strafjustiz bei uns mit ivirklichen Reformen nur langsam und gewöhnlich auf allerlei Umwegen, unter möglichster Berücksichti - gung reaktionärer Begriffe und Einrichtungen vor - wärts. Man ist in den meisten Einzelstaaten auf dem Wege landesherrlicher Anordnungen vorgcgangen, wie wir überzeugt sind, in wenig zweck - entsprechender Weise, indem man ein neues System schuf. Au die Stelle der von den Gerichten aus- zusprechenden bedingten Verurtheilung ist die von der Entscheidung der Justizverwaltungsbehörde abhängige .bediugteBegnadigung" getreten; erst nach erfolgter Bewährung tritt die endgültige landes - herrliche Begnadigung ein. Im reaktionären Geiste befangen, hat man befürchtet, den „Kronrechten" etwas zu vergeben, das „Begnadigungsrecht der Krone" zu durchbrechen, wenn man den Weg der anderen Staaten wählte, wo der Richter, entweder nach Maßgabe gesetzlicher Vorschrift, oder nach eigenem freiem Ermessen ans Grund der vor ihm stattfin - denden öffentlichen Verhandlung der Anklage den Strafaufschub ausspricht. Da die Begnadigung ein Privileg der einzelnen Buudesfürsten, bezw. in Hamburg, Lübek und Bremen Sache des Senats ist, so hat sich die Einrichtung in den Bundesstaaten verschieden gestaltet. Sachsen-Altcn- bnrg, Sachsen-Weimar, Mekleiibnrg-Strelitz, die beiden Reuß und Braunschweig haben sie über - haupt noch nicht. In den übrigen Bundesstaaten beschränkt sich die bedingte Begnadigung auf Frei - heitsstrafe; auch wird sie überwiegend nur jugendlichen Personen zu Theil. Die Probezeit ist nicht fixirt, sondern wird nach den Uniständen des einzelnen Falles bestimmt. Für die Bewährungs - frage kommt es nicht lediglich darauf au, ob der Verurtheilte eine neue Verurtheilung erlitten hat oder nicht, es wird vielmehr sein gejammtes Verhalten in Betracht gezogen. Die Vermeidung einer weiteren Strafe an sich giebt daher noch kein Anrecht ans Begnadigung; andererseits kann auch trotz neuer Strafe, z. B. bei einer geringen Uebertretung, die gute Führung bejaht werden. Eine besondere Ueberwachung des Vcrurtheilten findet nicht statt; doch muß er bei Gefahr des Verlustes der Vergünstigung jeden Wohnungswechsel auzeigen. In Baden werden nichtjugeudliche Verur - theilte unter keinen Umständen berücksichtigt. Die übrigen Bundesstaaten lassen ausnahmsweise auch Personen über 18 Jahre die bedingte Begnadigung zu Theil werden. Das Höchstmaß der Strafe, über, das hinaus von der bedingten Begnadigung kein Gebrauch gemacht wird, beträgt in Baiern, Württemberg, Oldenburg, Lippe drei Monate; in Preußen und den meisten übrigen Bundes - staaten sechs Monate. In Preußen, Oldenburg, Anhalt und Lübek ist die Probezeit regelmäßig auf zwei Jahre, oder wenn anderenfalls Verjährung eintreten würde, auf ein Jahr ober weniger fest - gesetzt. In Baiern soll sie nicht mehr als fünf, in der Regel aber nicht weniger als ein Jahr be - tragen. Meklenburg hat als Höchstmaß drei Jahre und für Fälle, in denen die Strafvollstreckung binnen zwei Jahren verjährt, andetthalb Jahre. In den übrigen Bundesstaaten bestehen keine be - sonderen Vorschriften hierüber. Nach der dem Reichstage kürzlich vorgelegten Denkschrift über die Ergebnisse der bedingten Begnadigung ist (bis zum 31. Dezember 1899) in Deutschland der Strafaufschich mit Aussicht auf Begnadigung in 25 295 Fällen bewilligt worden. Hinsichtlich der Häufigkeit des Vorkommens der bedingten Begnadigung walten zwischen den einzelnen Bundesstaaten verhältnißmäßig keine erheblichen Ver - schiedenheiten ob. Ausweislich der Denkschrift wird von der Einrichtung in Hamburg ein bedeutend stärkerer Gebrauch gemacht, als in allen übrigen Bundesstaaten ; hier läßt man auch die E r w a ch s e u e n in weiterem Umfange an der Vergünstigung Theil nehmen. Hamburg führte die bedingte Begnadigung am 20. April 1896 ein. Sie wurde seitdem ins - gesammt in M32 Mten-gewähr:, von deneu 791. auf das Jahr 1899 entfallen. Ueber die Anwendung im Einzelnen ergiebt die Statistik des Jahres 1899, daß in 77 pZt. der Fälle die Maßregel Männern zu Gute kam, in 23 pZt. Frauen, d. h. Letzteren über das Prozent- verhältniß der weiblichen Antheilnahme an der Kriminalität (16,3 pZt.) hinaus. 76 pZt. aller Fälle betrafen jugendliche und nur 24 pZt. er - wachsene Personen. Eine Ausnahme hiervon bildet, wie schon erwähnt, Hamburg, wo 15 pZt. der bewilligten Strafaussetzungen auf Jugendliche, 85 pZt. auf Erwachsene entfallen. Die Strafe, die ausgesetzt wurde, war meist (bei 84 pZt.) Ge - fängniß strafe. Nur je einmal ist die Maßregel auf Zuchthaus und Festungshaft zur Anwendung gekommen, auf Haft in 16 pZt. aller Fälle. Die Dauer der ausgesetzten Gefängnißstrafe betrug in mehr als der Hälfte der Fälle eine Woche oder weniger. Man darf sagen, daß das erzielte Er - gebniß im Allgemeinen unbefriedigend ist. Die Nothwendigkeit, baldigst den Weg der Gesetzgebung, der reichsgesetzlichen Regelung zu betreten, laßt sich nicht bestreiten. Wir vertreten in dieser Frage den Standpunkt, daß die bedingte Begnadigung aiifzngeben und die bedingte Verurtheilung nach belgischem System, mit entsprechenden Verbesse - rungen, einzufllhren ist. Darüber werde» wir uns gelegentlich noch näher äußern, zumal noch einige andere, mit der Einrichtung in engster Verbindung stehende Fragen zu erörtern sind. Von der Weltbühne. Ein Stück Wahlrecht zu eskamotiren, das heißt den Aermsten der Armen die Ausübung desselben unuiöglich zu machen — darauf ist es, wie wir gleich vermuthet haben, bei dem gestern mitgetheilten Pläuchen abgesehen. Das soll die „Kompensation" für die Ge - währung von Diäten an die Reichstags- a b g e 0 r d n e t e n sein. Die offiziösen „Berl. Pol. Nachr." erklären die Nachricht des Berliner Lokalblattes zwar für unzutreffend, fahren aber dann fort: „Innerhalb 14 Tage läßt sich bei kurzer Bemessung der Frist füglich die Auslegung und Feststellung der Wählerlisten, sowie die Vomahme der Wahlen ermög - lichen. Ader d i e s e F r i st r e i ch t n i ch t e n t f e r n t aus, um daneben auch noch dieWählerlisten neu a u s z u st e l l e u. Nach den bestehenden Bestimmungen dürfen neu ausgestellte Wählerlisten aber nur während des ersten Jahres nach ihrer Ausstellung der Wahl zu Grunde gelegt werden. In den weiteren vier Jahren der Wahlperiode muß also sowohl bei allgemeinen Neu - wahlen wie bei den häufig vorkommenden Ersatzwahlen nach den bestehenden Vorschriften eine Neuausstellung der Wählerlisten erfolgen. Hier ist der Punkt, an dem eingesetzt werden muß, lvenn, ivas zur Vermeidung einer allzu langen und heftigen Agi - tation im höchsten Grade erwünscht wäre, die Zeit zwischen der Ausschreibung und bet Vornahme der Neichslagswahlen auf vierzehn Tage verkürzt werden soll. Um eine entsprechende Aenderung des Reichswahlgesetzes würde es sich daher gegebenen Falles handeln, nicht um eine Veränderung der Reichs- versassuiig. Ohne Zweifel stehen einer eutsprecheiiden Aenderung dieses Gesetzes erhebliche praktische Schwierig - keiten entgegen. Sie find aber, wie das Beispiel anderer Länder zeigt, nicht absolut unüberwindlich, und es lohnt sich, Angesichts der großen Bedeutung, welche eine Verminderung der Dauer und Schärfe d e r W a h l a g i t a t i 0 n für unser ganzes Volksleben haben würde, schon der Mühe, in eine ernste Prüfung der Frage einzutreten.* Daraus kann man erkennen, worauf es abgesehen ist. Die Verschlechterung der Wählerlisten, damit besonders die finktuirende Arbeiterbevölkerung ver - hindert werde, ihr Wahlrecht auszuüben. Also eine weitere Verfälschung des Ausdrucks der öffentlichen Meinung i in Reichstage. .hoffentlich läßt sich der Reichstag auf diese- liebliche Geschäft nicht ein. Den „Hamb. Nachr." genügen natürlich die Vor - schläge noch nicht; sie gehen sofort auf’» Ganze und wollen die geheime Stimmabgabe abge» schafft wissen. Sie schreiben. „Dem gegenüber erinnern wir barmt, daß nach dem Zeugniß des Fürsten Bismarck die Diätenlofig- ke i l bei Herstellung der Untersuchung das Aequivalent für das allgemeine und geheime Wahlrecht gebildet hat. Die Eine nicht ohne das Andere, und fällt Erstere, so muß auch das Letztere beseitigt werden, sonst leidet das verfassungsmäßige Gleich - gewicht Schaden. Wir wären bereit, „Anwesenheits- gelber" zu bewilligen, wenn wir dafür die ge - heime Abstimmung los werden könnten, die sich für unsere Zeit, namentlich wegen ihrer Aus - bildung der Mitlänserschaft der Sozialdemokratie nicht mehr eignet „Wir glauben, daß die verbündeten Regierungen gut thun und im Sinne des Fürsten Bismarck handeln würden, wenn sie die durch den ReichStagSbefchluß, betr. die Anwesenheitsgelder , gebotene Gelegenheit benutzten, um wenigstens den Versuch zu machm, die Beseitigung de? geheimen ?l b st im - mun g s m 0 d ii s burchzusetzen. Die Wahrscheinlichkeit des Gelingens ist zwar sehr gering, aber auf einen Hieb fällt bekanntlich kein Baum, und wenn die Sache immer wieder in Angriff genommen, resp, die Beseitigung der geheimen Abstimmung als Bedingung jeder Gegen- kiftung auf diesem Gebiete mit Ernst und Nachdruck be - zeichnet wjrd, so besteht doch vielleicht Aussicht, daß wir endlich von dem Uebel befreit werden." Die Wähler wissen nun, woran sie sind. Die Reaktionäre warten nur auf die Gelegenheit, ihnen ihr Wahlrecht auf die eine ober die andere Weise zu stehlen, wenn sie es auch der Form nach bestehen lassen. Den Zollkrieg mit Amerika nehmen die Agrarier, wie das ihren ganzen wirthscha'tspolilifchen Absperrungsbestrebungen entspricht, auf die leichte Achsel. Wie wir berichtet haben, hat im Repräsentantenhause der Vereinigten Staaten der Abgeordnete Bailey einen Antrag eingebracht, dahingehend, daß der Präsident, sobald er erfährt, daß in Deutschland das Gesetz„ das Pro - hibitivzölle auf amerikanische Fleisch- produkte legt, endgültig angenommen ist, eine Pro - klamation erlassen und den Tag sestsetzm soll, von dem ab alle in Deutschland erzeugten oder fabrizirten Waaren, die zum Verbrauch über die Häfen der Vereinigten Staaten eingeführt werden, nm 10 pZt. höhere Zölle als bisher bezahlen sollen. Die offenbar nur auf einem BerichterstattungSsehler beruhende Angabe, daß der Antrag von Prohibitivzöllen spricht, benutzt das Berliner Hauptorgan der Agrarier, um sich dumm zu stellen. Es erklärt: „Was sich Herr Bailey eigentlich gedacht hat, wird aus dieser Mittheilung nicht ganz klar Wir wissen I " 0 n keinem deutschen Gesetze, daS P r 0 - I v ib i 11 v jaGL lUi uaKrifänilot, jiciicuprvvuüt t will. Wenn der genamiie Iperr an unsere»Zolltarif und daS neue Zolltarifgefetz gedacht hat, so hätte er mit feinem wunderbaren Anträge noch warten können. Sollte er aber an das Fleischbeschaugefetz gedacht haben, so würde er mit der von ihm eingebrachten Bill beweisen, daß er von der deutschen Gesetzgebung keineAhnnng hat. Wir brauchen unseren Lesern nicht auseinanderzusetzen, daß darin von Zöllen absolut nicht die Rede ist. Tas ganze Vor - gehen beweist aber, wie man in den Vereinigten Staaten entschlossen ist, den Z0llkrieg vom Zaune zu brechen. Die gefammte deutsche Presse müßte in der Verurtheilung dieses Vorgehens einig sein. Wir find neugierig daraus, ob das der Fall sein werde. Jeden - falls wird unsere Regierung gut daran thun, sich auf die Möglichkeit, ja die Wahrscheinlichkeit eines Zollkrieges mit den Vereinigten Staaten einzu- nchien. Die Kampfmittel find ihr von der Mehrheit des deutschen ^Reichstages angeboten worden. Es ist lediglich ihre Schuld, wenn sie zur Zeit noch nicht davon Gebrauch machen kann. Sie möge aber auch aus der Bill des Herrn Bailey ersehen, daß Nachgiebigkeit gegen unsere Vettern jenseits des Ozeans durchaus nicht angebracht ist. Durch solche Nachgiebigkeit fordert inan lediglich den Zollkrieg heraus. Will man ihn vermeiden, so muß man den Amerikanern ohne jede Rücksicht die Zähne zeigen." Das ist eine ganz unerhörte Unverschämtheit. WaS der amerikanische Anttag meint, ist dem Agrarierblatt selbstverständlich ganz genau bekannt. Eben nichts Anderes als die agrarischen Bestimmungen des Fleischbeschaugesetzes, die mit dem sanitären Zweck des Gesetzes nichts zu thun haben, sondern nur auf die Preistreiberei für Fleisch und Flcischprodukte berechnet sind. Wer den Zollkrieg vom Zaune bricht, weiß man; es ist nicht Derjenige, der sich wehrt gegen unberechtigte Benachtheiligimg, sondern Der, welcher diese Benachtheiligung schafft, lind das sind unsere deutschen Agrarier. Daß sie sich den Teufel barmn kümmern, ob ihre Machenschaften der I n d u st r i e und ben Arbeitern schwere Nachtheile süffigen, wissen wir ja. Aber hinterher noch ben Un - schuldigen spielen zu wollen, daS ist mehr als Frechheit. Die Hetze gegen daS Telbstverwaltnngsrecht bet Arbeiter in den Krankenkaffen dauert fort. In der „Köln. Zlg." finden wir folgenden giftigen Angriff : „Wir haben öfters darauf hingewiesen, daß unsere Sozialdemokratie planmäßig bestrebt ist, alle öffentlichen Einrichtungen, auf welche die Arbeiter selbst eine direkte Einwirkung uuszufiben in der Lage find, in ben Dienst ihrer Parteiinteressen zu stellen. Mit befonberem Nachdruck und nicht ohne Erfolg verfolgt sie diese Taktik auf dem Gebiete der Krankenkassen. Die Sozialdemokratie sucht offen - kundig die ganze Krankenkassenorganifation zu einer Nebcnorganisation ihrer Parteieinrichtung umzugestalten und geht sogar so weit, die Arbeit - nehmerbeisitzer zu einem einheitlichen Verbände für ganz Deutschland zu Nutz und Frommen der sozialdemokratischen Be - strebungen zusammen zu fassen Die „Berl. Pol. Nachr." bemerken dazu: Es ist gradezu selbst - verständlich, daß bei der bevorstehenden Revision der Krankenkafsengesetzgebuno darauf Be - dacht zu nehmen sein wird, die Möglichkeit eines solchen Mißbrauches der Kraiikenkassen-Ein- richtungen auszuschließen ober doch aufs Aeußerste einzuschränken. Einrichtungen, welche der Eintracht und dem Frieden unter Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu dienen bestimmt find, dürfen eben nicht zu Instrumenten der fliessen» kämpf er erniedrigt werden. Wie sehr grade umgekehrt die Sozialdeinokratie Werth daraus legt, auch ferner die Krankenkasseneinrichtungen für ihre Partei- bestrebungen auszunutzen, zeigen die Zornesausbrüche der sozialdemokratischen Presse bei jeder Andeutung, wie wohl der Gesetzgeber zu verfahren haben würde, um die Krankcnkasseueiurichtungen ihrer Wohlfahrtsbestimmung rein zu erhalten'bezw. wieder zuzuführen." Tie ganze Phantasie der Unttrnehmerpresse hat nur die eine Unterlage, daß in den Krankenkassen vielfach Sozialdemokraten die Leitung haben. Da aber die in - telligentesten Arbeiter in der Regel Sozialdemokraten sind, sollte die unliebsame Erscheinung von anständigen Gegnern der Sozialdemokratie leicht erklärt werden können. Aber die Kapitalistenorgane wollen sich die Sache nicht erfiären, sondern die Gesetzgebung mißbrauchen, um die Leitung der Krankenkassen in die Hände von Kreaturen zn bringen, die ihr von Arbeitern besoldetes Amt zu Flotten- und ähnlichen arbeiterfeindlichen Agitationen auSnutzen. Gradezu infam ist der Angriff auf die Bc- ftrebungen der Arbeiterbeisitzer. Durch das Juvaliditäts- und daS Unfallversicherungsgesetz hat man den Vor - ständen der Krankenkassen neben der Durchführung der Krankenverfichentng die Wahl der Beisitzer zu den Renten - stellen, den Schiedsgerichten und dem Reichsversiche- niugSamt übertragen Schon au8 diesem Grunde ist eine Verständigung über den Kreis einer Gemeinde hinaus geboten. Außerdem haben sich die S trautem kaffen - Vorstände mit dem von den Versicherungs - anstalten und den Beruf-genossenschaften eingeleiteten Heil- versahrm zu besassen. Ta aber die von diesen Organi - sationen benutzten Heilanstalten nicht immer in dem Bezirk der betheiligten Krankenkasse liegen, ist eine Ver - einigung der Arbeitervertteter im Interesse der Kranken - kassen gradezu geboten. Wenn das rheinische Kapitalisten - blatt die Wahrung der Rechte der Versicherten in dennn- ziatorischer Absicht „sozialdemokratische Bestrebungen" nennt, bann weiß man, welche gemeine Absicht sich hinter dieser Denunziation versteckt. DaS Kapitalistmblatt ver - räth das auch selbst unvorsichtiger Weise. Nach dem Inhalt des KrankenverficheningsgesetzeS sollen die Krankenkassen dazu dienen, die Arbeiter vor schlimmen Folgen der Krankheit zu bewahren, möglichst bald eine Gesundung herbeizuführen und die Familien vor dem Verhungern zu schützen. Die Soldschreiber der Kapitalisten behaupten, die Krankenkassen haben den Zweck, „der Einttacht und dem Frieden unter Arbeitgebern und Ar - beitnehmern zu dienen", d. h. die Arbeiter zu willenlosen Werkzeugen der Unternehmer zu machen. Da dieser Zweck nicht erreicht werden samt, so lange die Selbst - verwaltung besteht, muß dieselbe vernichtet werden. Selbst - verständlich findet der Vorschlag eines Rathes aus dem Handelsministerium, den rott in Nr. 124 des „Echo" mit- theiltm, begeisterte Zustimmung. Die „Köln. Zeittuig" berichtet darüber: „Jetzt ist eS ein Aufsatz eines Rathes aus dem Handelsministerium in dem preußischen VerwaltttugS- blatt, welcher den Unmuth der sozialbemokrattschen Presse besonders erregt, weil derselbe empfiehlt, die Berwalttmg der Ortskrankenkasse der Gemeinde anzugliedern und den Vorsitzenden der Staffe von der Gemeinde, aus der Zahl der Kommunalbeamten, ernennen zu lassen. Dieser Vorschlag ist zwar an sich durchaus sachlich begründet und feine Durchführung würde insbesondere eine un - parteiische, von P ar leitenden zcn freie Verwaltung der Krankenkassen verbürgen. Grade deshalb aber richtet sich gegen ihn der Zorn der sozialdemokratischen Presse. Man erkennt also wiederum, daß es eben nicht daS Ziel sachlicher und unparteiischer Geschäftsführung ist, welches die Sozialdenwkratie auf dem Gebiete deS KrankenkassenwesenS ver'vlgt, sondern daß sie auf Kosten der Sachlichkeit und Unparteilichkeit die Krankenkassen zu Filialm der sozialbemokrattschen Organisation umzu - wandeln trachtet." Durch die Hereinziehung eines Kommunalbeamten wuw, züchtutzi lUld uni anen) djt Geschäftsführung gzadM, unmöglich. In oen Gemeinoen hat man die Arbeiter, also die Versicherten, fast überall vom Wahlrecht aus- gefeWoffen. Würden die Beiträge und das Wahlrecht bnlbirt, bann wählen die Unternehmer in den Krankeitkaffen die Hälfte der Leitung und in der Gemeindevertretung den sogenannten Unparteiischen. Dann hat man daS Uebergewicht der Unternehmer, unter welchem die Rechte der Versicherten erdrückt werden müssen. Es ist also die höchste Zeit, daß die Mitglieder der ftranfenfaffen sich rechtzeitig rüsten, damit ihre Wünsche so zetfig founulirt werden, daß sie in jedem Stadium der Bersthung der Novelle berücksichtigt werden können. Die Hochwafferschittz-Porlage ist von der Kom - mission des preußischen Abgeordnetenhauses mit 20 gegen 4 Stimmen angenommen worden. Gleichzeitig wurde eine Resolution beschlossen, welche die schleunige Ver- bauung der Wildbäche und den Bau von Stauweihent betrifft. Im Laufe der Debatte betonte der Landwirth. schaftSminister Frhr. v 0 n H a m m e r st e i n, daß mit voller Energie die Ferttgstellung der technischen und ge - setzlichen Grundlagen für eine gründliche Besserung der Wafserverhättnisse der unteren Oder, Havel und Spree von der Regierung erstrebt werde, daß aber die Arbeiten erst demnächst zum Abschluß gelangen werden. Die Bildungöseindlichkeit der Agrarier hat wieder einmal eine unzweideutige Bestätigung erfahren. In einer am Sonntag abgehaltenen konservativen Ver - sammlung deS Kreises Minden-Ravensburg in Herford wurde lebhaft darüber geklagt, daß die Kinder auf dem Lande heute zu viel lernen. Nachdem der Landtagsabgeordnete Weihe seinem Mißmuth darüber Ausdruck gegeben, daß die Prügelstrafe noch immer nicht eingeführt worden ist, empfahl Frhr. v. d. Recke die Halb tagsfchule, die ausreichend fei, um das „Nöthig e" zu lernen. Nachmittags müßten die Kinder in der Landwirthschaft arbeiten können. Ein Herr v. Oheimb stimmte dem zu, früher hätte man auch genug gelernt und bann sei es bei den weit auseinander liegenden Wohnungen in Westfalen für die Kinder eine Quak, wenn sie zwei Mal täglich zur Schule müßten. Die Junker sehen in ben Kindern, abgesehen von ihrer eigenen natürlich „edlen" Nachkommenschaft, nur das zukünftige Arbeitsthier, dar möglichst früh an'8 Joch gewöhnt werden muß, damit es nicht „störrisch" wird und seine Sklaweuarbett ohne Murren verrichtet. Im badischen Lmidtage hat der Zentrums - abgeordnete Dr. Wacker einen Gesetzentwurf über die Abänderung der W a h Ikr eis einthei- lung eingebracht. Er enthält folgende Hauptbestim- mungen: DaS Großherzogthum wird in Wahlbezirke mit durchschnittlich 25 000 Einwohnern eingetheilt. Die Städte Mannheim, Karlsruhe, Freiburg, Heidelberg und Pforzheim bilden für sich je einen abgeschlossenen Wahl - bezirk mit mehreren Abgeordneten. BtS zu anderweitiger Regelung wird das Großherzogthum in 65 Wahlbezirke eingetheilt, die hier einbegriffenen Wahlbezirke Heidel - berg (Stadt), Pforzheim (Stady haben je zwei, Frei - burg (Stadt) drei, Karlsruhe (Stadt) vier und Maun- heim (Stadt) fünf,- alle übrigen je einen Abgeordneten zu wählen Der Antrag läßt also das bisherige Wahl - system mit der indirekten Wahl bestehen und will nur einige Ungerechtigkeiten cmSgleichen. Eine Mehrheit dürfte ihm in der Kammer sicher fein. Die Regierung hat auch schon auf früheren Landtagen die Nothwendig - keit der Aenderung der jetzigen WahlkreiSeintheilung angegeben. Trotzdem wird sie, falls der Gesetzentwurf zur Annahme gelangt, demselben nicht zustimmen. Sie tützt sich darauf, daß eine Aenderung der WahlkreiS - eintheilung nur bei gleichzeitiger Revision der Verfassung in Bezug auf die Wahlrechtsfrage borgenommen werde. Da aber zwischen der Mehrheit der Volks - vertretung einerseits und den Nationalliberalen, der Ersten Kammer und der Regierung andererseits eine Einigung in Bezug auf die Wahlrechtsfrage auf diesem Landtag vollständig ausgeschlossen ist, so bleibt Alles beim Alten. Im hessischen Landtage gab eS dieser Tage eine lange erbitterte Debatte über die angefochtene Wahl in Gießen-Land. Der nationalliberal« freisinnig-antisemitische Kandidat Leun hat seinen Sieg einer groben Gesetzesverletzung, der Ver - kürzung der Wahlzeit in dem Arbeiterort Heuchelheim durch Vorrfickeii der Uhr um 10 Minuten, zu verdanken gehabt. Statt die Wahl nun, wie der Ausschuß Anfang- beschlossen hatte, kurzer Hand zu kassiren, hat die Sia nun er« Mehrheit sich durch allerlei von Herrn Leun und feinen Freunden veranstalteten „Erhebungen" die Ueberzeugung beibringen lassen, daß am Wahlresultat „wahrscheinlich* durch den erwähnten „Formfehler" nichts geändert worden fei. Die Abgeordneten Gramer, David und Ulrich verwiesen vergeblich auf die schlimme Natur und die prinzipielle Bedeutung einer solchen Wahlrechts - kürzung hin. Vergeblich führten sie den Nachtveis, wie haltlos und windig da» von der Gegenpartei herbei - geschleppte BeweiSinaterial sei. Nur zwei Abgeordnete, Noack (NL.) und Guntnim (Freis.), gaben bet Gerechtig - keit die Ehre und stimmten mit unseren Genossen für die Ungültigkeit. Die Ucbrigen stimmten, wie der Aba Oriola berichtete, „au8 rein objektiven Gründen" für die Gültig- keiI. Damit ist ein Präcedeuzsall für „kluge" Wahl - vorsteher geschaffen, der noch recht böse Früchte tragen kaun Das Ansehen der flammet aber ist durch diese Verhandlung im Lande sicherlich nicht gestiegen. Wenn sie selber dazu mitijilft, das Vertrauen deS Volks in die streng unparteiische Handhabung der Wahlvorschristm zu erschüttern, so öffnet sie der Wahlkorruption Thor und Thür. Einen bkutcrlettswerthcn Fortschritt auf dem Wege zur Beseitigung der SonnfagSatbeil im HandelSgewerbe hat die Stadt Frankfurt a. M. gethan durch einen am 28. Mai von ben Stadverordiuteit, allerdings gegen lebhafte Opposition, gefaßte» Beschluß über ein LrtSstalnt. Zunächst wird die SonntagSarbeit vollkommen untersagt bei Fabrik-, Bank- und Engros- Gefchästen, mit wenigen Ausnahmen, wie z. B. Fracht - schifffahrt, wo eine Beschäftigung der Gehülfen, Lehrlinge utid Arbetter von 11—1 Uyr zulässig ist. In Detail- geschäften ist die Arbeitszeit erheblich eingeschränkt, da Lebensmittelgeschäfte nur bis 91 Uhr, andere Geschäfte nur von 11-1 Uhr arbeiten lassen dürfen. Außerdem muß den Gehülfen, Lehrlingen und Arbeitern jewcilS ber zweite Sonntag freigegeben werben. Selbstverständlich machten die Vertreter des „ttolh- kibenben Mittelstandes" lebhafte Opposition, blieben in - dessen in bet Minorität. Tic Verwerfung der ArbeitervcrsichernngS- flcfrhc durch Volksabstimmung in der Schweiz wirb einzelnen Kantonen und Rommsineu Anlaß geben, in ihrem Machtbereich die Frage selbstständig zu entscheide». Den Anfang macht die Stadt Zürich. Dem großen Stadtrath ist durch Redaklör Dr. Wittstein ein Antrag unterbreitet worden, welcher zur Ausführung der in der Gemeindeordnung vorgesehenen Kranken- und Uiifall- verficherung der städtischen Beamten und Angestellten, sowie auch einer Lebens-, Jnvaliditäts- und AlterSver- ncfferruig derselben ansfordert. Der Kleine Stadttath (Exekutive) hat die svlottotr entgegeugenommen und witv jito die kommunale Versicherung der dein Grotzen Stadt- rath Bericht und Anttag einbnngni. Zu bemerken ist, daß für einzelne Dienstzweige bet städtischen Verwaltung bereits gesonderte VeisicherttngSkassen gegen Krankheit und Unfälle bestehen. Helfershelscrdictlste für die reaktionäre italienische Regierung hat in den letzten Jahren der schweizerische AundeSrath mehrfach geleistet, allerdings unter dem lebhaften Widerspruch deS Schweizervolkes. Die neueste Schergenkhat des BundesrathS ist, wie berichtet, die Ausweisung von drei italienischen Sozialisten, welche gelegentlich einer twMttnifchen Demonstration beim Geburtstage deS Königs Htimdert bor beul ftalicitijcßctt GesandffchcflZ- ffotel in Bern ihrer gegenteiligen Meinung AltSbrnck gaben. Mit Recht sagt die .Arbeiterstimme": „Die italienische Regierung befiehlt bte8 und der schweizerische Bunbesraih chuß gehorchen! Scham unb Entrüstung muß sich lebe« SchtvetzerS bemächtigen, der seinen Stoll sieht in ben freiheitlichen Justitutiouen unseres Landes, der das früher so heilig gepriesene schweizerische Asylrecht bewahrt wissen will. Der schweizerische BimdeSrath aber ver- leugnet unsere Freiheiten, er geht über das Asylrecht hinweg, er kriecht vor der R ä it b e r b a n b e in ben Staub, die in Italien daS Ruder führt. Jahre laug geht nun schon diese elende Wirchschaft. Vor aller Welt wurde die Schweiz blamirt, al« bei Gelegenheit der Un - ruhen in Italien die Italiener, welche ihren Brüdern 3U Hülfe eilen wollten, ihren Henkern auZgcliefcrt wurden. Wohin soll da« führen, wenn grabe diejenigen Italiener ausgewiesen werden, welche Alles thun, um unser Land bor Unruhen zu bewahren? Wenn Diejenigen au», jerotefen werden, welche ihre Arbeitskameraden orgaiti- liren und sie zu belehren suchen, damit sie ben fchweize. nfchen Arbeitern nicht so arge Konkurrenz machen? Will man absolut mieber Jtalienerkrawalle hcrbeisühren? Will man, baß bic Lebenshaltung ber schweizerischen Arbeiter immer weiter herabgebrfickt werde durch die armen italienischen Proletarier, welche durch Elend, Noth Ausbeutung in aller Herren Länder' getrieben werben C“ Leiber wird bei der Lethargie ber Massen, bic sich tti ben letzten Jahren grabe in der Schweiz gezeigt hat der BundeLrath lächelnd über solche Proteste htttweg. gchcii können. Der schweizerischen Arbeiterschaft aber sollten diese Vorkommnisse doch endlich eine Lehre fein, mit dem bisherigen System der „Gemüthlichkeit" zu brechen mib den das Regiment fütjrenben Herren die Zähne zu zeigen. Sine demokratische Republik verlangt daß „Demos", das Volk, auch wirklich herrsche und nicht aus Bequemlichkeit die Zügel aus ber Hand lege in der Erwartung, daß bie „AuSerwählteu" schon Alle - recht machen würben. Der Niedergang des biirgerkiche» Liberalis - mus und die Zerrkibung der Mittrlpartrieu ist bet den belgischen Wahlen abermals fonftatirt worden. ES ist interessant, die iu der Sache vollständig übereinstimmenden Urtheile von Vertretern der äußersten Rechten und ber äußersten Linken zu hören. Da» ben belgischen Klerikalen gesiummgSvcrwanbte deutsche Zen- trumSblatt „Köln. VolkS-Ztg." sagt über die Wahl- refultate: -Wir sind in Belgien augenscheinlich in bet Näh« des Zeitpunkte» angekommen, wo der politische Kampf sich nur noch zwischen Katholiken und Sozialisten abspielen wird unb wo Liberale unb Radikale, die einen in dieser, die anderen in jener der beiden Hauptparlcieii aufgehen müssen. Der Rückgang der beiden liberalen Gruppen, Doktrinäre und Radikale, bic ehemals den Brüsseler Wahlkreis üb« fünfzig Jahre als ihr auSfchlteßliches Besitzthum beherrschten, ist so gewaltig, daß ihr Berfchivinden von ber Bildfläche nur noch eine Frage von etlichen Jahren zu sein scheint. Die Dokttinäreu, bic doch sozusagen ausnahmslos Drei- stimmcnwählcr sind, bringen e» nur auf runb 30 000 Stimmen, und bie Rabikalen, welche ebenfalls den ver - mögenden Klaffen angehören unb baher auch meist über je brti Wahlstirnmcu verfügen, kommen nur auf einige 20 000 Stimmen, trotzdem sie die beibeu glänzendstm unb populärsten Namen aus ihrer Mitte au bie Spitze ihrer Kanbibatenliste gestellt haben, Janson unb Färon Unb bas ist ebenso für beide liberalen Parteien allerwärt» im Lande der Fall, ziimal iu den beiden Hauptziiadellen des Liberalismus: Lüttich und Gent." Linern Vertreter ber „Franks. Zig." gegenüber hat fufc Genosse Vandrrvelbe, der Führn ber belgischen