Rr. 277. Dienstag, den 27. November 1917. 31. Jahrgang. Hamburger Echo. Da« «Hamdurger Wdie* tticbtint täfltid). aubex iDlontaq«. vezutzSPrrtSi durch die Wt ahnt Bringrgeld monatlich * 1,60. virNrljShrltch A «.60. durch di, Hu6träfl« wSchenilich 86 * frei in« tzau«. Einzelnummer in Btt Tivtdilion und den Filialen 6 *. bet den T kratzen Händlern 10 4. Sonniofltnummet mit ,9leue Well* 10 *. Rreuibnntifcnbunaen monatlich a 2.7>> für da« Audlond monatlich < 4.—. Sebattion: A*n,finri 3ß ttjpebilton: Feblandaratze IL L Stock. n Hamdnrq. «nzeiaen die neungefpaliene Petit, eile oder deren 'Jiaum 45 *. -ilrbcctemortt, «ermietunfl»- und Rnmt.iertanieiflen 25 4 ,u,ügl>ch lü pZt. reueiuna«,ufchlug. «uztigen-Annalime .tehlaiidstr. ll, Etdgelchotzf dts 4 Uhr nachm.f, in den Filialen (disZ Uhr», sowie in allen Ännoncen-PureauS. Platz, u Daten. Vorschriften ohne Verbindlichkeit. iReflamen im redaktionellen leil werden weder gtatiei noch gegen üntgelt ausgenommen — Buchbandluna Erdaelchotz «uchdruckerei-Kontor I. Klock ^ehlanbltr. II Dos M WlllV unb öle BeiWogstelom io Bteußen. GlklAs. öirelles öoö geheimes MWl mit Wä. Dem preußischen Landtag sind folgende drei Gesetz - entwürfe zugcgangen: 1. Der Entwurf eines Gesetzes über die Wahlen zum Hause der Abgeordneten. 2. Der Entwurf eines Gesetzes,' betreffend die Zu - sammensetzung des Herrenhauses. 3. Der Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Abände - rung der Artikel 62 und 99 der Versassungsurlunde vom 31. Januar 1850. Die Wahlrechtsvorlage. Der Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Wahlen zum Hause der Zldgcordueteu, bestimmt: § 1. Wahlberechtigt zum Hause der Abgeord- neten ist jeder Preuße, der die Staatsange - hörigkeit seit wenigstens drei Jahren besitzt und daS fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat, in der preußischen Gemeinde, in der er seit rüttln Jahre seinen Wohnsitz oder Aufenthalt bat. In Gemeinden, die in mehrere Wahlbezirke ge - teilt sind, tritt der Wahlbezirk an die Stelle der Gemeinde. Jeder Wähler darf nur an einem Crte wählen. Für die zum aktiven Heere gehörigen Militärpersonen, mit Ausnahme der Milüärbeamten, vubt ine Berechtigung zum Wählen. § 2. Ausgeschlossen vom Rechte zu wählen find Personen: 1. die entmündigt sind oder unter vorläufiger Vormundschaft stehen: 2. über deren Vermögen daS Konkursverfahren schwebt, 3. die der bürgerlichen Ehrenrechte entbehren-, 4. denen die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter abgeht: 5. die unter Polizeiaufsicht stehen; 6. die eine Armenunterstützung aus ötfentilchen Mitteln erhalten. Als Armenunterstützung im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht: a) dem Wähler oder einem seiner Angehörigen gewährte Pflege oder Unterstützung in Krankheitsfällen; b) einem Angehörigen liegen körperlicher oder geistiger Ge - brechen gewährte Anstaltspflege. § 3. Jeder Wähler bat eine Stimme. § 4. Für die Voraussetzungen der Wablberechiigung ist der Seitpimlt maßgebend, mit dem die Auslegung der Wählerlisten beginnt. i S. Jeder Wahlbezirk wird zum Zwecke der Stimmabgabe timmbezirke geteilt, die möglichst mit den Gemeinden zu. sammensalleu sollen. Jedoch -sonnen große Gemeinden in mehrere Stimmbezirke geteilt, sowie kleine Gemeinden mit benachbarten Gemeinden zu einem Stimmbezirke vereinigt werden. Den Gemeindekl im Sinne dieses. Gesetzes soeben die Guts, bezirke gleich. §§ 6 —7 regeln die Aufstellung und Auslegung der Wähler» listen § 8. Bet einzelnen Neuwahlen, welche innerhalb eines Jahres nach der letzten allgemeinen Wahl stattkinden, bedarf es einer neuen Aufstellung und Auslegung der Wählerlisten nicht. § 9. Die Abgeordneten gehen aus unmittelbaren Wahlen hervor. § 10. Wählbar zum Abgeordneten ist jeder Preuße, der daS dreißigste Lebensjahr vollendet hat, nicht gemäß § 2 vom Rechte zu wählen ausgeschlossen ist und seit wenigstens drei Jahren preußischer Staatsangehöriger ist. §§ 11 —13 handeln von der Festsetzung des Wahltags, der Ernennung des WahlkommissarS, der Wahlvorsteher und der Wahlvorstände. §§ 14 —23 regeln das Wahlveriahren, daS im wesentlichen dem der Reichstagswahlen gleich ist. § 24. Die Wahlbezirke bestehen ans einem oder mehreren Stadt, ober Landkreisen. Größere Kreise können in mehrere Wahlbezirke geteilt werden. Die Abgrenzung der Wahlbezirke und die Verteilung der Abgeoioneten auf die Wahlbezirke bleiben gemäß den geltenden getetzlichei! Vorschriften mit folgenden Maßgaben bestehen: Eine Vermehrung der Zahl der Abgeordneten (um je einen) erfolgt in 1. Potsdam Nr. 9 (Kreis Teltow, Kreis Beeskow-Swrkow, Stadt Wilmersdorf). 2. Potsdam Nr. 10 (Stadt Charlottenburg). 3. Potsdam Nr. 11 («tadt Schöneberg, Stadt Neukölln). 4. Oppeln Nr. 5 (Kreis Tarnowitz, Kreis ‘Reutheni. 5. Oppeln Nr. 11 (Kreis Kattowitz, Kreis Hindenburg). 6. Schleswig Nr. 14 (Kreis Bordesholm, Stadt .Kiel. Stadt Neumünster). 7. Arnsberg Nr. 10 (Kreis Bochum, Stadt Bochiim, Stadt Herne). 8. Arnsberg Nr. 11 kKreis und Stadt Gelsenkirchen). 9. Köln Nr. 1 (Stadt Köln). 10. Düsseldorf Nr. 5 (Stadt Duisburg und Stadt Ober, hausen). 11. Düsseldorf Nr. 13 (Stadt Esten). 12. Düsseldorf Nr. 15 (Kreis Dinslaken, Kreis Mülheim a. d. Ruhr, Stadt Hamborn). Beträgt die Zahl der auf eine Abgeordnetenstelle eines Wahlbezirks entfallenden Einwohner nach der letzten allgemeinen Voltszähliing mehr als 250 000, so tritt bei der nächsten allge - meinen Wahl für jede weiteren angefangenen 250 000 Ein - wohner je ein neuer Abgeordneter hinzu. Im übrigen erfolgt eine Aenderung in der Abgrenzung der Wahlbezirke ober in der Verteilung der Abgeordneten aut Wahlbezirke durch Gesetz. § 25 Die vorstehenden Vorschriften treten an die Stelle der Artikel 09, 70, 71, 72, 74 Absatz 1 der Verfassung-urkunde vom 31. Januar 1850. Artikel 115 der Versa ssungSurknnde tritt außer Kraft. Alle diesem Gesetze entgegenftchenJDcn Bestimmun - gen werden aufgehoben. § 25 Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der AestsetznNg deS Termins der nächsten allgemeinen Wahl durch den Minister deS Innern in Kraft. M I n der allgemeinen Begründung de» Wahl, rechts Heißt es: Der Krieg, der aus allen Gebieten deS öffentlichen und privaten LeoenS unseres Volke» seine tiefgreifenden Wirkungen äußert, fügn auch dazu, die Grundlagen der staatlichen Verfassung Preu - ßens, eingreifend zu tcränbem. Der Krieg fordert von dem preu. 6*1^11 Volke die höchsten Opfer für die Allgemeinheit und ist zum Prüfstein für die Tiefe seiner Vaterlandsliebe und seine» StaatS» hawußtscinS geworden. Er hat ei opferwillig und staatstreu ge - funden, da» Maß der staatsbürgerlichen Beteiligung deS Volkes an den staatlichen (Geschäften muß daher vom Standpunkt gesteigerten Vertrauens nachgeprüft und neu gestaltet werden. Nicht um eine Belohnung deS Volke» für die dargebrachten Opfer und die staats, treue Haltung kann ei sich dabei bandeln; es handelt sich vielmehr Uni einen A k l bei Vertrauens in daS Volk, da» in den schweren Schicksalen bei Kriege» seine Reise erwiesen Hal. Das ist die alleinige ethische Begründung für den Schritt, der mit der Einräumung deS gleichen Wahlrechts zum Haufe der Abgeordneten erfolgt. Diesen Schritt hat die Boi'chaft de? Kaiser» und König» zum Osterfest unb die ergänzende Botschaft vom 11. Juli d. I. getan. Spricht die erstere auS, daß »nach den Leistungen deS ganzen Volke» in diesem" furch. baren Kriege für daS Klastenwahlreckn in Preußen kein Raum mehr" sei, und daß der vorzulegende Gesetzentwurf „unmittelbare und geheime Wahl der Abgeordneten vorzusehen^ habe, so bestimmt der zweite Erlaß, daß der Gesetzentwurf für die Wahl zum Hause der Abgeordneten „auf der Grundlage deS gleichen Wahlrechts oufzustellen" fei. Mit diesen grundlegenden Erlassen zieht die preußische Krone die große innerpolitische Folgerung dieses Weltkrieges. Wie auch sonst bei großen Resormhandlungen, die die einzelnen Personen der preußischen StaaiSgeschichie kennzeichnen, so hat auch in dieser bedeutsamen Frage die Krone die Führung übernommen. Die Zeit nach dem Kriege wird den preußischen Staat vor Aufgaben stellen, deren Schwierigkeit alle» bisher bekannte Maß übertrifft; vor Aufgaben, die an die O p f e r • Willigkeit, an die OrganisationSkraft, an daS soziale Empfinden, an die ArbeitSfreudigkeii des Volkes gewaltigste und völlig neue Anforderungen stellen werden. Ist das Volk durch den Weltkrieg, der seine Kräfte aufs höchste angespannt und unterschiedslos von jedem ein - zelnen Staatsbürger die gleichen Leistungen, die gleichen schweren Opfer für Bestand und Zukunft deS Vaierlande» gefordert hat, über daS bestehende Klassenwahlrecht hinausgewachsen, so wird diesem reifgewordenen Volke die Mitwirkung an der Füll« jener StaatS- aufgaben auf dem Boden staatsbürgerlicher Recht»g!eichbeit ohne Scheuten anvertraut werden können. DaS unumschränkte Ver - trauen in da» Volk, auf dem die Einräumung deS gleichen Wahl - rechts beruht, wird der Lösung jener neuartigen Ausgaben zugute kommen. Sie wirb getragen fein von dem allgemeinen Vertrauen unb Verständnis deS Volksganzen, dessen sie unbedingt bedarf. So führt der Krieg daS Interesse der Bevölkerung an einer durchgehend gleichen Verteilung der politifcften Rechte und daS Interesse deS SlaateS an der wahrhaft volkstümlichen Bewältigung größter und schwerster künftiger FriedenSaufgaben auf dem Boden des vor - liegenden Wahlgesetzes zusammen. Die Begründung sucht dann die lange Geltungsdauer deS Dret- klassenwahlrechts mit den „wertvollen" Leistungen deS preußischen Landtags während dieser tIeltungsdauer zu rechtfertigen, unb sagt bann weiter: Aber eS wäre unrichtig, aus diesem Werturteil bi? Notwendigkeit zu folgern, daß an der Grundlage, auf der bisher das Abgeordnetenhaus ruhte, nicht gerüttelt werden darf. Es ist wahr: Was Preußen mit Hilfe seines Landtages in mehr als einem halben Jahrhundert in Gesetzgebung und Verwaltung geleistet hat, hat sich an der WiderstandSsähigkeit deS Vaterlandes gegenüber dem Ansturm einer Welt von Feinden bewährt. Aber der Krieg hat die Tüchtigkeit und Zuverlässigkeit deS Vol - kes in einem Matze in die Erscheinung gebracht und gehoben, daß seine Beteiligung an den StaatSgeschäsiennichtandenLeistungenderbiS- hörigen Volksvertretung, sondern an seiner. Fähigkeit zu erweiterter Mitarbeit gemessen werden mutz. Und gerade dieser Maßstab nihrt zu der Ein - räumung beB-unmittelbaren, gleichen und geheimen Wahlrecht» und damit zu einer grundlegenden Veränderung bet Volks- Vertretung. Die Reformbedürftigkeit deS preußischen Wahlrechts steht fest, seitdem die Regierung unb die Mehrzahl der Parteien ersannt und anerkannt haben, daß das be st ehende Wahlverfahren der Entwicklung de» politischen Lebens und des öffentlichen Geiste» nicht mehr entspricht und daß die , Steuerleistung kein zureichender Maßstab mehr fein kann für die Bemessung politischer Rechte in einem derartig geistig durchge - bildeten, wirtschaftlich organisierten, sozial bewußten und politisch geschulten Volke, wie es da» preußische ist. Es war darum seit geraumer Zeit nicht die Notwendigkeit der Wahlreform strittig, sondern nur ihr Inhalt und Maß. Der an sich nicht unberechtigte Grundsatz, daß die politischen Rechte int Staat nach den Leistungen für den Staat be- messen werden sollen, ist oftmals für die Aufrechterhaltung de» Treiklassenwahlrechtes geltend gemacht worden, wiewohl seit der Einführung dieses Wahlrechtes je länger je weniger ausschließlich und einseitig die Zahlung der direkten Steuern zum Maßstab der öffentlichen Leistungen Überhaupt ge - nommen werden konnte. Im gegenwärtigen Zeitpunkt führt gerade die Anerkennung jenes Grundsatzes mit Notwendigkeit zur Einführung des gleichen Wahlrechts. Tie Jahre diese» Kriege» haben von jedem Staatsbürger Leistungen gefor - dert, denen gegenüber quantitativ wie qualitativ jeder Ver - such der Abstufung, der unterschiedlichen Bewertung ver - sagen muß. Die Härten de» Wirtschaftskrieges haben die ge - samte Bevölkerung ohne Ausnahme getroffen, der Lebenshaltung eines jeden so fühlbare Opfer und Entbehrungen auferlegt, daß die Steuerzahlungen sowohl an objektivem Wert für den Staat wie auch an subjektivem Wert für die individuelle Leistung gegen- über den Lasten und Leistungen gerade auf wirtschaftlichem Gebiet zurücktreten Staat und Reich haben zur Kriegszeit restlos die Kraft und den Willen jedes einzelnen für die öffentlichen, die vaterländischen Zwecke ohne Unterschied und ohne jede Rücksicht auf physische und wirtschaftlickw Beeinträchtigungen in Anspruch nehmen müssen. Der öffentliche Wert dieser allgemeinen Ar - beitsleistungen und Opfer gestattet überhaupt keinerlei ur - teilende Bemessung. Hoch darüber stehen, jedem Maße entrückt, die Verluste kostbaren Menschenlebens, die unterschiedslos unheil, bare» Leid auf arm und reich gelegt haben. Da» dem Vater- lande geflossene Blut, diese letzte und höchste Leistung, die der Staat vom Bürger fordert, ist größten, unmehbaren Wertes. Die preußischen Männer, die es auf dem Felde der Ehre vergossen, haben Zeugnis davon abgelegt, daß die dem Staate gebrachten Opfer aller Bürger eines gleichen Werte» sind, daß der Staat auf dem Unterschied öffentlicher Geld - leistungen künftig Abstufungen der politischen Rechte nicht mehr gründen kann. Der gute preußische Grundsatz, daß die Leistung für den Staat den Rechten im Staate das Maß setzen soll, tritt Heute dem gleichen Wahlrecht zur Seite." die Zusammensetzung -es Herrenhauses und die Erweiterung seiner Zustänüigkekt. Der Entwurf de» Gesetzes, betreffend die Zu - sammensetzung de» Herrenhauses, enthält u. a. folgende Bestimmungen: § 1. Da» Herrenhaus besteht au8 Mitgliedern, welche von dem Könige nach Maßgabe der §§ 2 und 26 berufen werden. § 2. Mitglieder de» Herrenhauses auf Lebenszeit sind diejenigen Prinzen des Königlichen Hause» und de» Fürstlichen Hauses von Hohenzollern, die nach erreichter Volljährigkeit von dem Köniae berufen werden. § 8. Aus Grund von Präsentation werden auf Lebens - zeit 'in da» Herrenhaus berufen 60 Personen aus der Zahl der nach der Verordnung wegen der Bildung'der Ersten Kammer vom 12. Oktober 1854 zu erblichen Mitgliedern Berufenen, und zwar zehn Mitglieder al» - Vertreter der vormaligen reWftänbijdfen Häuser, 24 Mitglieder al» Vertreter der Fürsten, Grafen und Herren. 26 Mitglieder al» Vertreter der mit erblicher Berechtigung dem Herenhause angehörenden Personen und der mit Präsenta- tionSrech: begnadigten Geschlechter. § 4. Auf Grund von Präsentation werden ferner in da» Herrenhaus berufen: 36 Bürgermeister größerer Städte für bte Dauer der Amtszeit, 36 Besitzer solcher ländlichen Grundstücke, die einen Umfang von mindestens 100 Hektar haben und die sich zur Zeit der Präsentation bereits 50 Jahre im Besitze einer und derselben Familie befinden, für die Dauer der Desttzzeit. 36 Leiter großer Unternehmungen der Industrie ober des Han- bei» für die Dauer der leitenden Stellungen. Nach § 5 werden auf Grund von Präsentationen auf 12 Jahre in da» Herrenhaus berufen: 72 Vertreter der städtischen und ländlichen Selb st Verwaltung, 3 Vertreter der Stadt Berlin, 1 Vertreter der Hohenzollernschen Lande, 36 Vertreter der Landwirtschaft, 36 Vertreter von Handel und Industrie, 12 Vertreter des Hand - werk», 16 Vertreter der Hochschulen, 16 Mitglieder, welche al» Vertreter der evangelischen und der katholischen Kirche präsentiert werden. E» entfallen davon 10 auf die evangelische und 6 auf bte katholische Kirche. Ohne Präsentation werden auf Lebenszeit in da» Herrenhaus berufen einzelne Personen, die da» besondere könig - liche Vertrauen genießen. Ihre Zahl darf 150 nicht übersteigen. Au» ihnen werden Kronawvälte bestellt. § 31 bestimmt, daß bat Herrenhaus keinen Beschluß fassen sann, wenn nicht mindesten» 200 Mitglieder anwesend sind. Die höchste Gesamtmitgliederzahl, abgesehen von den Prinzen, wird 510 betragen. Der Zeitpunkl des Inkrafttretens wird durch königliche Ver - ordnung bestimmt. Tie Neuordnung bedeutet eine Einschrän - kung bet Zahl der erblich Berechtigten und der Ver - treter des altangesessenen größeren Grundbesitzes, die bis - her von den sogenannten Landschaftsverbänden präsentiert wur - den, unter gleichzeitiger Ausdehnung de» PräsentationSrechteS auf die 1866 mit dem Staate verbundenen Laudesieile. Die Gra - fenverbände, die vier großen Landesämter im König - reich Preußen unb die D o in st i f i e r werden im Herrenhause nicht mehr vertreten sein. Ter Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Abänderung der Artikel 6 2 unb 99 der Ver - faffungiutfunbe vom 31. Januar 1850, enthält einen ein - zigen Artikel, der bestimmt: Erstens: Artikel 62 Absatz 3 der VerfassungStttkunde erhält folgenden Zusatz: „Wenn jedoch die Zweite Kammer gegen den Widerspruch der Staatsregierung einen AuSgabe- posten, der bisher unter den ordentlichen Ausgaben im Staats- hauShaltsetat enthalten war, entweder überhaupt nicht oder nicht in der zuletzt vorgesehenen ober nicht in der von der Regierung neu - vorgeschlageneu geringeren Summe bewilligt, so hat die Erste Kammer über diesen Posten vor der Abstimmung über den Gesamthaushalt vorweg Beschluß zu fassen. Tritt die Erste Kammer dem Beschlusse der Zweiten nicht bei, so hat diese nach Doraufgegangerer Beratung in einem au? Mitgliedern beider Kammern pebilbeten VerstänoigungsauSschusse über den Posten erneut zu beschließen. Erst nach dieser endgültigen Be- schlußfassung findet die Abstimmung der Ersten Kammer über den Gefamihaushalt statt." Zweiten»: Im Artikel 62 der Verfassungsurkunbe wird sol- ■ jt-rber Absatz 4 h'N^ugesetzt: ^n deni Ttaat?hau»haltse:at föquen Ausgaben, die im Entwurf nicht vorgesehen sind, oder Erhöhungen von Ausgabeposten über den Betrag der von der Eloaiiregierung vorgeschlagenen Summe von der Zweiten Kammer ohne Zu - stimmung bet SlaatSregierung nicht eingesetzt werden." Drittens: Im Artikel 99 der Verfafsungsurkunde wird fol- genber Absatz 3 hinztigesetzt: „Wenn dis zum Schlüsse eine» Rechnungsjahres der Staatshaushaltsetat für ba8 folgende Jahr nicht zustande kommt, ist die' S t a a t ? r e g i e r u n g ermäch - tigt. bis zu seinem Inkrafttreten alle Ausgaben zu leisten, die zur Erhaltung gesetzlich bestehender Einrichtungen ober zur Durchführung gesetzlich beschlossener Maßnahmen erforderlich sind, ferner die rechtlich begründeten Vervflichtungen des Staates zu erfüllen und endlich Bauten und Beschaffungen fortzusetzen, für die durch den Staatshaushalt eines Vorjahres bereits Bcwilli, gungen ftattgefunben haben, sowie unter der gleichen VorauS- fchung Beihilfen zu Bauten und Beschaffungen weiter zu ge - währen." Auf die amtliche Begründung dieser beiden Gesetzentwürfe kommen wir zurück bet der eingehenden Kritik, die wir un» für alle drei Vorlagen noch Vorbehalten. Es versteht sich von selbst, daß alles an diesen Vorlagen, wa» gegen den Grundsatz be» allgemeinen Wahlrechts verstößt unb nun mit bem Fort- fall b e 8 DreiklassenwahlrechtS in Kaus genommen werden soll, von uns energisch bekämpft werden wird. DaS gilt insbesondere von der Verschiebung der Altersgrenze vom 24. auf das 25. Lebensjahr und von der Verlängerung der Staatsange - hörigkeit»- und Aiisäfsigkeitsdauer, die für Erwerbung deS Wahl- rechtes maßgebend fein soll. DaS Unberechtigte solcher Wahl - rechtsbeschränkungen hat übrigens die Regierung schon in der obigen allgemeinen Begründung zum Wahlgesetzentwurf selbst nachgewiesen. Denn alles, waS sie dort gegen daS Klassen- und Pluralwahlrecht sagt, gilt ebenso von den Bestimmungen, durch die nun aufs neue ein großer Teil von Staatsbürgern seine Gleichberechtigung verlieren soll. Daneben werden wir den Kampf gegen die Fortdauer be# Herrenhauses um so weniger ruhen lassen dürfen, als auch diese rückständige, volksfeindliche Einrichtung jetzt noch mit neuen Be - fugnissen ausgerüstet unb als eine reine Privilegienvertretung bet Besitzenden auSgestaltet werden soll. Vor allem aber wird darauf zu achten fein, daß der große Schritt vorwärts, den mit dieser Vorlage Preußen trotzdem und alledem endlich unternimmt, nun auch wirklich getan wird, daß es also kein Zurück, sondern nur noch ein Vorwärts gibt! Nttmsük mMe BSD fronjcfiftfie Mfime MMM W Ole (Segnet Melim. Amtlich. WTB. Grone» Hauptquartier. 25. November. Westlicher Kriegsschauplatz. Heeresgruppe Kronprinz Rupprecht. Ju I l a n b e r n steigerte sich der Slrtilleriekampf am Nachmittage zwischen dem Houthoulster Walde und Zand, vorde zu großer Stärke. Ein englischer Porstost an der Ttraste Meru-Meuin scheiterte. Ruf deut Schlachtielde südwestlich von Ct ambrai spielten sich heftige, aber nur örtlich begrenzte ttämpte ab. Wegen Jucht, setzte der Engländer starke Kräfte zu neuen Augrisien ein. viermal stürmten dichte Jnfauterte- weUen vergeblich vor. Ihre Verluste tuarctt besonders schwer. Im Wegeuftost gewannen unsere Truppen mehrere hundert Meter nach vorwärts Raum. Nach heftiger Feuerwirkung griff der Feind am Abend Dort und rvaid v o u r l o n an. Unter dem Schutze von Nebelwolken drang er bis zum Dorfe vor. Die zum Wegen, stost eingesetzten Watdesüsiliere warfen in erbittertem nächt- lichem Kampf mit blanker Waffe den Feind in feine AuS- gangsstellungeu zurück, während pommerfche Wrentdiere am Rande des Waldes jeden feindlichen Ansturm zum Scheitern brachten. Nach dem Mihlingen eineö Frühaugriffs auf vanteux erfolgten dort am Nachmittage nur schwächere Teilvorstöhe. Heeresgruppe Deutscher Kronprinz. Die Tätigkeit der Franzosen blieb fast auf der ganzen Front rege. Stärkere WrkundunaSabteilungen lühlten gegen untere Linien vor: der Artinerte- und Minenwerterkampf war im betonderen nordöstlich von C r a o n u e, in mehreren Abschnitten der Champagne und auf dem ö ft I täten MaaSufer gesteigert. Eigene Sturmtrupps brachten von gelungener Umernehmnug westlich von veanmont zahlreiche Gefangene ein. Heeresgruppe Herzog Albrecht. Oestlich von L t. M i h i e l und namentlich im 2 und » gau verstärktes Artill erie- und Minenseuer. Im Walde von Aprem out und bei Am merzweiler wnrden stärkere französische Vorstöße abgctoicfen. festlicher Kriegsschauplatz und Mazedonische Front nichts Besonderes. Italienische Front. Italienische Angriffe zu beiden Seiten deS Brenta-TaleS und gegen den Monte Pertiea brachen vor unseren Linien zusammen. Amtlich. WTB. Großes Hauptquartier, 26. November. Westlicher KriegSlchaup atz. Heeresgruppe Kronprinz Rupprecht. In Flandern nur zeitweilig zwischen Poelkapelle und (siheluvelt gesteigerte Feuertättgkeit. Vorieldiäntpfe verliefen für uns eriolgreich und brachten Wcfaib cne ein. Nordöstlich von PaSichendaele scheiterte der Vorstost eines englischen Bataillons. Ant dem Schlachtselde südwestlich von 6 a m b * a i wiederholte der Feind hartnäckig feine Angriffe auf Juchst. Tie dort in den vorhergehenden Tagen in Abwehr nnd An - griff bewährten Trnppen wiesen auch gestern den Feind restlos ab. Unser Vernichtungsfeuer schlug in feindliche Truppen- ansanimlnngeu und in die Bereitstellung zahlreicher Panzer- krapwagen lüdltch von E r aine our t. Schwächere Infan - terie stieß gegen B o n r l o n vor, sie wurde zurückgeworsen. Ans den letzten Kämpfen bei vonrlon hinter unseren Linien verbliebene (5nc ländemester wurden in blutigem Nah- kamps gesäubert, b Offiziere, mehr alS 300 Manu wurden gefangen, 20 Maschinengewehre erbeutet. Am Südwestrande des Waldes von Bourlon nnd west - lich von Fontaine brachten uns nächtliche, sehr heftige ipanbgranatenfämpre nnd den erwünichten Wcläubegcivinn ein. Nördlich von vanteux griff der Feind nach heftigem Tromiuelseuer an. (fr wurde abgetuiefen. Win englischer Vorstost östl ch von (Srieourt brach vor unseren Hindernissen zusammen. Heeresgruppe Deutscher Kronprinz. Nach stärkster Fenersteigerung griff der Franzose in vier Kilometer Breite zwischen Lawogneux und Beau - mont an. Seine ersten Angriffswellen wurden durch unser Infanterie- und IKrtiUericieuer zersprengt. Sie fluteten in ihre Ausgangsstellungen zurück. Mehrtacher Ansturm neu ungeteilter Kräfte brach in unserer Abwehrzone zusammen. Zahlreiche TurkoS, Znaven und andere Fraitzosen wurden gesaiigen. DaS starke Fetter griff von dem Kampffelde auch auf die benachbarten Abschnitte über und hielt namentlich zu beiden Setten von Ormes tagsüber in großer Stärke an. Infanterie-, Schlacht- und Jagdsiteger griffen trotz hef - tigen Sturmes und Regens erfolgreich in den Katnpf ein und linierst# i tew ant dem Gefechts,eloe bei (