nmburrtertrflie- täflttrt) iroetmal, eomiinn« ii. imd) Aetrrtaflcn nll t einmal. <*'A*fl< l Vrcl«i „mnatitcb olcruijöör. ttrt) Ä ".70 tret Ino Hau«, gtnielnummer 10 a streng nunDfenOunflen wionatl. * o. >11 e b a 111 o n: »ehlantinrafte 11. i. ftotf. t 1110 n: pehtanbitrafie i i.lSrbflctfliob Buckchondlunn <"r0(\eld)08. 6ud)brurtetetcr ist nur nach Durchführung des in § 1 unter » bezeichneten Schlichtungsverfahrens zulässig. Das gleiche gilt von der Stillegung des Betriebes, soiveit sie nicht durch höhere Ckivalt ober die Einleitung des Konkursverfahren? ver - ursacht luhb. is 3. Unbeschadet der Vorschriften des § 10 und des 21 Absatz 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (R.-V Bl. S. 1456) kann die Landeszeirtralbeborde den toteren Verwal - tungsbehörden die Befugnis Übertrager^ rn wichtigen Fällen zur Turchfübpnng des in den vorstehenden Bedingungen vor - gesehenen SchlichtungsverfcchrenS besondere Schlich - tungsstellen einzusetzen, in denen Vertreter der Arbeit - geber und Arbeitnehmer in gleicher Zahl als Beisitzer mitzu - wirken haben. § 4. Turch Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeiter- und Angestelltenausschuß ober, sofern mehrere Betriebe der gleichen Fachgruppe innerhalb deS gleichen Wirt- schastSgebie:e- in Betracht kommen, durch die ArbeitSgemein- fchaft der beteiligten Fachgruvpe, kann eine andere als die nach den vorstehenden Bestimmungen zuständige Schlich - tungsstelle mit der Durchführung des Schlichtungsverfah - rens betraut werden. § 5. Wer unter Verletzung der Vorschriften des § 1 ö-fentlich ober durch Mitteilungen, die für einen größeren Per- ionenkrs:- benimmt sind, zum Streik auffordert oder anreiz:, oder tret be: der Einleitung oder Durchführung eines solchen Streiks als Führer oder Leiter mit - wirkt, wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft. Tie gleiche Strecke trifft denjenigen, der in der in Absatz 1 bezeichneten Weife dazu aufsordert oder anreizt, andere an der Aufnahme der Arbeit zu hindern. Tas gleiche gilt von demjenigen, der unter Verletzung der Vor - schriften deS § 2 zur Aussperrung von Arbeitern oder zur Still - legung dej Betriebes schreitet. 8 8. Der öffentlich oder durch Mitteilungen, die für einen chtößeren Personenkrets bestimmt find, andere zu Handlungen auffordert, die bezwecken, die Leiter von wirts